Zuletzt überprüft: 20. Oktober 2026. Auf Grundlage des geltenden Rechts und des am 10. März 2026 zur öffentlichen Anhörung gestellten Verordnungsentwurfs, der noch nicht endgültig ist.
Die spanische Steuerbehörde (Agencia Tributaria, AEAT) erhält Informationen über Kryptowährungen über mehrere Informationserklärungen, jährliche Meldungen, die in Spanien declaraciones informativas heißen und eine Formularnummer („Modelo“) tragen. Bisher waren das die Modelos 172, 173 und 721. Zur Anpassung an die EU-Richtlinie DAC8 sieht der Verordnungsentwurf des Finanzministeriums eine Änderung vor: Das 173 fällt weg, das 175 kommt hinzu. Hier erfahren Sie, wer welches Formular einreicht, was es enthält und wann. Relevant ist das für Sie, wenn Sie in Spanien steuerlich ansässig sind oder einen Anbieter nutzen, der dort meldet.
Kurzüberblick
| Modelo | Bezeichnung (Verordnungsentwurf) | Wer reicht ein | Geplante Frist |
|---|---|---|---|
| 172 | Informationserklärung über Salden in Kryptowerten | Anbieter, die Kryptowerte verwahren (Art. 39 bis RGAT) | Januar des Folgejahres |
| 175 | Informationserklärung meldepflichtiger Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen | Nach DAC8 meldepflichtige Anbieter | Januar des Folgejahres |
| 721 | Informationserklärung über im Ausland befindliche Kryptowerte | Steuerpflichtige mit im Ausland verwahrten Kryptowerten (Art. 42 quater RGAT) | 1. Januar bis 31. März des Folgejahres |
| 173 | Transaktionen mit virtuellen Währungen | — | Laut Entwurf ab dem Steuerjahr 2026 aufgehoben |
Quelle: Verordnungsentwurf (Art. 6–17 und Aufhebungsbestimmung).
Modelo 172: Salden
Derzeit regelt die Orden HFP/887/2023 das Modelo 172 als „Informationserklärung über Salden in virtuellen Währungen“. Der Entwurf benennt es in Salden in Kryptowerten um und ersetzt den Begriff „virtuelle Währung“ durch „Kryptowert“. Außerdem stellt er klar, dass die zu meldenden Kryptowerte denen entsprechen, die nach DAC8 meldepflichtig sind.
- Wer: Unternehmen, die Kryptowerte für Dritte verwahren, nach Artikel 39 bis der RGAT (allgemeine Verordnung über die steuerlichen Verwaltungs- und Prüfungsverfahren, Königliches Dekret 1065/2007).
- Was: die Salden jedes Kunden, mit dem Inhalt aus Anhang II des Entwurfs.
- Wann: laut Artikel 9 des Entwurfs einmal jährlich, im Januar nach dem Meldejahr.
Für Sie: Sie reichen es nicht selbst ein, aber Ihr Anbieter kann dem Finanzamt Ihre Salden melden.
Modelo 175: das neue DAC8-Formular
Das ist die große Neuerung. Der Entwurf schafft es, um die neue Meldepflicht eines neuen Artikels 37 ter der RGAT zu erfüllen, der DAC8 in spanisches Recht überträgt.
- Wer: die „meldepflichtigen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“, wie sie das Durchführungsdekret definiert (im Entwurf noch als „Real Decreto XX/XXXX“ bezeichnet).
- Was: Daten ihrer Nutzer und der meldepflichtigen Transaktionen, mit dem Inhalt aus Anhang III. Hat ein Nutzer im Jahr keine Transaktionen getätigt, beschränkt sich die Meldung auf seine Basisdaten.
- Wann: laut Artikel 13 des Entwurfs einmal jährlich, im darauffolgenden Januar.
Außerdem müssen sich Betreiber, die nicht im Anbieterregister der Finanzaufsicht stehen (also außerhalb der MiCA-Verordnung), mit dem Modelo 042 in einem neuen Register der Kryptowerte-Betreiber eintragen.
Für Sie: Nutzen Sie eine meldepflichtige Börse, gelangen Ihre Transaktionen auf diesem Weg zur spanischen Steuerbehörde und, wenn Sie in einem anderen EU-Land ansässig sind, auch zur dortigen Steuerverwaltung.
Modelo 173: aufgehoben
Mit dem Modelo 173 („Informationserklärung über Transaktionen mit virtuellen Währungen“) werden heute die Transaktionen gemeldet. Laut Entwurf wird es für Erklärungen ab dem Steuerjahr 2026 aufgehoben, seine Funktion übernimmt das Modelo 175. Für frühere Jahre würde es weiter gelten.
Modelo 721: Kryptowerte im Ausland
Dieses Formular betrifft Privatpersonen am stärksten. Derzeit regelt es die Orden HFP/886/2023.
- Wer: in Spanien ansässige Personen und Unternehmen mit Kryptowährungen, die von Anbietern im Ausland verwahrt werden. Laut AEAT entsteht die Pflicht, wenn der Gesamtwert am 31. Dezember 50.000 Euro übersteigt. In den Folgejahren ist es nur erneut einzureichen, wenn der Saldo gegenüber der letzten Erklärung um mehr als 20.000 Euro steigt.
- Was: die im Ausland befindlichen Kryptowerte, mit dem Inhalt aus Anhang IV des Entwurfs. Laut Entwurf sind alle zu melden, zu den in den Vorschriften festgelegten Bedingungen.
- Wann: vom 1. Januar bis 31. März des Folgejahres (Artikel 17 des Entwurfs, wie bisher).
Beispiel: Wird der Entwurf wie geplant verabschiedet, wäre das Modelo 721 für das Steuerjahr 2026 zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2027 einzureichen.
Wann geht das alles los?
Nach der dritten Schlussbestimmung des Entwurfs träte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im BOE (dem spanischen Gesetzblatt) in Kraft. Sie gälte erstmals für die Modelos 172, 175, 289 und 721 des Steuerjahres 2026, die ab 2027 eingereicht werden.
Es gibt aber einen wichtigen Vorbehalt:
- Stand 20. Oktober 2026 haben wir die Verordnung nicht im BOE gefunden.
- Die Verordnung verweist auf ein DAC8-Umsetzungsgesetz („Ley XX/XX“), das nicht verabschiedet ist. Mit der Auflösung der Cortes (Königliches Dekret 806/2026, BOE vom 6. Oktober 2026) verfallen anhängige Gesetzentwürfe; es müsste also in der neuen Legislaturperiode erneut eingebracht werden.
Solange sich die Vorschriften nicht ändern, gelten die bisherigen Modelos 172, 173 und 721 weiter.
Was das für Sie bedeutet
- Mehr Datenabgleich. Das Finanzamt kann vergleichen, was die Anbieter melden und was Sie erklären.
- Stimmigkeit. Ihre IRPF-Erklärung (spanische Einkommensteuer), Ihr Modelo 721 (falls zutreffend) und das, was Sie Ihrer Bank erklären, müssen dieselbe Geschichte erzählen.
- Unterlagen griffbereit. Mit mehr Informationen im Umlauf ist zu erwarten, dass Banken und Notare häufiger einen Nachweis der Herkunft von Krypto-Geldern verlangen. Bereiten Sie ihn vor, bevor Sie ihn brauchen. Wie, erklären wir in Mittelherkunft bei Krypto gegenüber der Bank nachweisen.
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Offizielle Quellen
- Verordnungsentwurf zu den Modelos 042, 172, 175 und 721 (Finanzministerium, 10.03.2026, auf Spanisch)
- Begründung zum Verordnungsentwurf (auf Spanisch)
- Orden HFP/886/2023, Modelo 721 (BOE, auf Spanisch)
- Orden HFP/887/2023, Modelos 172 und 173 (AEAT, Ministerialverordnungen, auf Spanisch)
- AEAT, FAQ zum Modelo 721 (auf Spanisch)
- Richtlinie (EU) 2023/2226 (EUR-Lex)
- Königliches Dekret 806/2026 (BOE, auf Spanisch)
Dieser Inhalt dient nur der Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Ein FundsOrigin-Bericht garantiert nicht, dass Ihre Bank oder ein anderes Institut ihn akzeptiert. Lassen Sie sich zu Ihrem Fall fachkundig beraten.
