Zuletzt überprüft: 22. Oktober 2026.
Ab dem 10. Juli 2027 gilt die Verordnung (EU) 2024/1624, kurz AMLR, die neue EU-Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche. Als Verordnung, nicht als Richtlinie, gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Wenn Sie Kryptowerte auf einer Kryptobörse kaufen, verkaufen oder verwahren, legt die AMLR fest, was Ihr Anbieter Ihnen anbieten darf, welche Angaben er von Ihnen verlangt und wann er nach der Herkunft Ihrer Gelder fragt.
Was ist die AMLR und ab wann gilt sie?
Die AMLR wurde am 31. Mai 2024 erlassen und am 19. Juni 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Nach Artikel 90 gilt sie ab dem 10. Juli 2027 (ein späterer Termin, der 10. Juli 2029, betrifft nur bestimmte Akteure des Profifußballs). Sie gehört zum EU-Geldwäschepaket, mit dem auch die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (AMLA) mit Sitz in Frankfurt am Main geschaffen wurde.
Für Krypto-Nutzer ist der Ausgangspunkt: Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (nach MiCA zugelassene CASP) sind „Finanzinstitute“ im Sinne der AMLR (Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe i) und damit Verpflichtete (Artikel 3). Sie haben dieselben Grundpflichten wie eine Bank: den Kunden identifizieren, den Zweck der Geschäftsbeziehung verstehen und Transaktionen überwachen.
Verbietet die AMLR Privacy Coins?
Nicht ganz. Artikel 79 Absatz 1 untersagt Kreditinstituten, Finanzinstituten und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, anonyme Kryptowertekonten zu führen, ebenso wie sonstige Konten, die es „in anderer Weise ermöglichen, den Inhaber des betreffenden Kundenkontos zu anonymisieren oder Transaktionen zu anonymisieren oder in hohem Maß zu verschleiern, auch durch anonymitätsverstärkende Kryptowährungen“.
Die Verordnung definiert diese als „Kryptowerte mit eingebauten Merkmalen, mit denen Informationen über Kryptowertetransfers entweder systematisch oder optional anonymisiert werden sollen“ (Artikel 2 Absatz 1 Nummer 25). Eine Liste von Token enthält sie nicht: Welche Kryptowerte erfasst sind, hängt von der Auslegung durch Aufsichtsbehörden und Anbieter ab.
Drei wichtige Einschränkungen:
- Das Verbot richtet sich an den Anbieter, nicht an Privatpersonen. Die AMLR enthält keine Vorschrift, die Ihnen den Besitz solcher Coins in Ihrer eigenen Wallet verbietet.
- Selbst gehostete Wallets sind nicht erfasst. Erwägungsgrund 160 stellt klar, dass das Verbot nicht für Anbieter von Hardware, Software oder selbst gehosteten Wallets gilt, soweit diese keinen Zugang zu den Wallets haben.
- Bestehende anonyme Konten dürfen erst dann genutzt werden, wenn der Inhaber die Sorgfaltsprüfung durchlaufen hat, also identifiziert wurde.
In der Praxis ist zu erwarten, dass Kryptobörsen in der EU ihr Angebot vor Juli 2027 überprüfen. Wenn Sie einen Token mit Anonymisierungsfunktionen halten, achten Sie auf die Mitteilungen Ihres Anbieters.
Was gilt für Transfers in Ihre eigene Wallet?
Dieser Teil beginnt nicht erst 2027. Seit dem 30. Dezember 2024 gilt die Verordnung (EU) 2023/1113, die sogenannte Travel Rule. Nach Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 2 muss die Kryptobörse Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem einholen und aufbewahren, wenn Sie Kryptowerte an eine selbst gehostete Adresse senden oder von ihr empfangen. Übersteigt der Transfer 1.000 Euro, muss der Anbieter zudem angemessene Maßnahmen ergreifen, um zu prüfen, ob die Adresse Ihnen gehört oder von Ihnen kontrolliert wird.
Artikel 40 der AMLR ergänzt: Anbieter müssen das Risiko von Transfers mit selbst gehosteten Adressen bewerten und mindestens eine verhältnismäßige Minderungsmaßnahme anwenden. Dazu gehören die Identifizierung von Auftraggeber oder Begünstigtem, zusätzliche Informationen über Herkunft und Ziel der Kryptowerte und eine verstärkte laufende Überwachung. Bis zum 10. Juli 2027 muss die AMLA Leitlinien zu diesen Maßnahmen und dazu herausgeben, wie geprüft wird, ob eine selbst gehostete Adresse dem Kunden gehört.
Wann verlangt Ihre Kryptobörse weitere Angaben?
Die AMLR sieht eigene Schwellenwerte für Krypto-Anbieter vor. Nach Artikel 19 Absatz 3 müssen sie bei gelegentlichen Transaktionen ab 1.000 Euro die vollständige Sorgfaltsprüfung anwenden und unterhalb dieses Betrags den Kunden zumindest identifizieren. In einer Geschäftsbeziehung, etwa bei einem Konto auf einer Kryptobörse, gilt die Sorgfaltsprüfung immer.
Zur Sorgfaltsprüfung gehört, den Zweck der Geschäftsbeziehung und gegebenenfalls Herkunft und Verwendung der Gelder zu verstehen (Artikel 25) sowie Transaktionen laufend zu überwachen, erforderlichenfalls einschließlich der Herkunft der Gelder (Artikel 20). In Situationen mit höherem Risiko kann der Anbieter zusätzliche Informationen über die Herkunft der Gelder und des Vermögens verlangen (Artikel 34).
Die Einzelheiten werden in technischen Standards festgelegt. Am 1. Oktober 2026 teilte die AMLA mit, dass sie drei Entwürfe technischer Regulierungsstandards fertiggestellt und der Europäischen Kommission übermittelt hat, darunter zur Sorgfaltsprüfung und zur Abgrenzung zwischen gelegentlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen. Laut AMLA sollen sie sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten gelten, sobald sie erlassen und im Amtsblatt veröffentlicht sind.
Die Bargeldobergrenze von 10.000 Euro und die Lage in Spanien
Artikel 80 der AMLR legt eine EU-weite Obergrenze von 10.000 Euro für Barzahlungen fest, die Personen annehmen oder leisten, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen. Sie gilt nicht für Zahlungen zwischen Privatpersonen, die nicht beruflich handeln, und die Mitgliedstaaten dürfen niedrigere Grenzen beibehalten oder einführen.
Spanien hat bereits eine strengere Regel: Artikel 7 des spanischen Gesetzes 7/2012 verbietet Barzahlungen ab 1.000 Euro, wenn eine der Parteien als Unternehmer oder Freiberufler handelt (10.000 Euro, wenn der Zahlende eine natürliche Person ohne steuerlichen Wohnsitz in Spanien ist, die nicht als Unternehmer oder Freiberufler handelt). Da die AMLR niedrigere nationale Grenzen bestehen lässt, ändert sich hier wenig. Daran sollten Sie aber denken, wenn Sie Kryptowerte gegen Bargeld an ein Geschäft oder eine Wechselstube verkaufen wollen.
Was Sie jetzt tun können
- Ordnen Sie Ihre Historie: Kontoauszüge jeder Kryptobörse, Transaktions-IDs (TxID) und die Adressen Ihrer Wallets. Damit erklären Sie, woher jeder Betrag stammt.
- Erfassen Sie Ihre selbst gehosteten Adressen. Ihr Anbieter kann verlangen, dass Sie die Kontrolle über eine Adresse nachweisen; die konkreten Verfahren legen die Leitlinien der AMLA und Ihre Kryptobörse fest.
- Prüfen Sie, ob Sie Kryptowerte mit Anonymisierungsfunktionen bei einem Anbieter in der EU halten, und lesen Sie Mitteilungen über Änderungen des Angebots aufmerksam.
- Bereiten Sie die Antwort vor, bevor danach gefragt wird. Wenn Sie einen größeren Betrag zu Ihrer Bank oder einer Kryptobörse übertragen wollen, vermeiden fertige Unterlagen Verzögerungen und Sperren.
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Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR), EUR-Lex: Artikel 2, 3, 19, 20, 25, 34, 40, 79, 80 und 90 sowie Erwägungsgrund 160
- Verordnung (EU) 2023/1113 (Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte), EUR-Lex: Artikel 14, 16 und 40
- Spanisches Gesetz 7/2012 vom 29. Oktober, Artikel 7 (Beschränkung von Barzahlungen), BOE (auf Spanisch)
- AMLA, Pressemitteilung vom 1. Oktober 2026: „AMLA finalises key standards for the private sector“ (auf Englisch)
Dieser Inhalt dient nur der Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Die konkrete Anwendung hängt von den noch ausstehenden technischen Standards und Leitlinien sowie vom jeweiligen Anbieter ab. Lassen Sie Ihren Fall von einer Fachperson prüfen.
